(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
1. in Obussen und Kraftomnibussen sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
3. Sicherungseinrichtungen mißbräuchlich zu betätigen,
4. Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,
5. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
6. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
7. ein Fahrzeug zu betreten oder zu verlassen, wenn die bevorstehende Abfahrt angekündigt ist oder die Türen geschlossen werden,
8. (weggefallen)
9. Tonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger sowie Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die Fahrgäste außerdem verpflichtet,
1. die Fahrzeuge nur an den Haltestellen zu betreten und zu verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals,
2. zügig ein- und auszusteigen und dabei die besonders gekennzeichneten Türen zu benutzen,
3. Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege freizuhalten,
4. sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen,
5. sie begleitende Kinder sorgfältig zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, daß Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.
(4) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
Dieselbe Pflicht findet sich erneut in der Beförderungsbedingungsverordnung (BefBedVO)
§ 4 Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten .Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt
1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten
2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen
3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen
4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen
5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten
6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen
7. auf unterirdischen Bahnsteiganlagen zu rauchen
8. Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen
(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfe
nder Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhande
nsind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteige
nsowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür
,darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
Es ist also amtlich und gesetzlich eindeutig geregelt. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft und § 4 BefBedVO sind Fahrgäste verpflichtet, sich stets festen Halt zu verschaffen.
Schlussfolgerung eines Anscheinsbeweises
Da Fahrgäste in Linienbussen sowohl beim Anfahren, während der Fahrt und auch beim Anhalten stets für die eigene Sicherheit zu sorgen und sich festen Halt zu verschaffen haben (§ 4 BefBedV, § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft), besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass ein Sturz während der Fahrt auf eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Gewährleistung eines festen Halts zurückzuführen ist (OLG Dresden, 7 U 1506/13; OLG Naumburg, 1 U 129/12; OLG Bremen, 3 U 19/10; OLG Frankfurt, 14 U 209/09; 1 U 75/01; KG, 12 U 95/09, 12 U 30/10; OLG Köln, 2 U 173/90). Die Rechtsfigur des Anscheinsbeweises bedeutet, dass eine bestimmte Ausgangssituation meistens zu einem bestimmten Geschehensablauf führt. Das Busunternehmen muss also nicht beweisen, dass sich der Fahrgast nicht festhielt. Dies wird vielmehr gesetzlich vermutet. Der Fahrgast muss stattdessen beweisen, dass sein Sturz auf fehlendem Halt beruht.
DIe Betriebsgefahr tritt hinter dem groben Eigenverschulden des Fahrgastes an seinem Sturz zurück (OLG Dresden, Beschluss vom 26.03.2014 - 7 U 1506/13).
Sturz beim Abfahren von der Haltestelle
Ein Fahrgast, der beim Anfahren stürzt, haftet grundsätzlich allein, wenn er sich nach dem Einsteigen in einen Bus nicht sofort festen Halt verschafft. Stürzt der Fahrgast beim Anfahren, so streitet der Beweis des ersten Anscheins, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist (OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2018 - 14 U 70/18). Wer sich in einer solchen Situation Zeit nimmt, einen Sitzplatz in Ruhe auszuwählen, muss selbst dafür Sorge tragen, dass die typischen Gefahren der öffentlichen Nahverkehrsmittel - wie Anfahrruck, unvermitteltes Bremsen, rutschiger Boden durch Nässe oder Stolperfallen durch abgestellte Taschen - ihn nicht zu Fall bringen (OLG Celle, Urteil vom 02.05.2019 - 14 U 183/18). Der Fahrer eines Linienbusses braucht sich vor dem Anfahrvorgang nur dann zu vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn eine erkennbare schwere Behinderung des Fahrgastes ihm die Überlegung aufdrängte, daß dieser andernfalls beim Anfahren stürzen werde (BGH, Urteil v. 01.12.1992, VI ZR 27/92).
Sorgfaltspflicht des Busfahrers beim Anfahren
Das Amtsgericht Kiel hat die Klage eines Fahrgastes abgewiesen, der den Bus durch eine hintere Tür mit Rollator betrat. Es hat entschieden, dass den Busfahrer am Sturz kein Verschulden trifft (AG Kiel, Urteil v. 20.06.2024, Az.: 115 C 67/24). Ein gewisser ANfahrruck ist ein normaler Vorgang. Den Fahrgast trifft ein überwiegendes Eigenverschulden, wenn er nach dem EInsteigen in die Linienbus nicht einen der nächsten freien Sitzplätze besetzt oder auf andere Weise sicheren Halt verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 01.12. 1992 – VI ZR 27/92; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2010 – 14 U 209/09; OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2000 – 12 U 895/99; OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2007 – 9 U 38/07). Kommt ein Fahrgast bei nor- maler Anfahrt, von der hier unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Ausführungen ausgegan- gen werden muss, zu Fall, so spricht sogar der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der
Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss
vom 28.02.2018 – 11 U 57/17; OLG Dresden, Urteil vom 03.11.2017 – 1 U 62/16; OLG Olden- burg, Urteil vom 06.07.1999 – 5 U 62/99; OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2000 – 12 U 895/99).
Ein Busfahrer muss sich vor dem Anfahrvorgang nur dann zu vergewissern, ob ein Fahrgastplatz
oder halt im Wagen gefunden hat, wenn eine erkennbare schwere Behinderung des Fahrgastes
ihm die Überlegung aufdrängte, dass dieser andernfalls beim Anfahren stürzen werde (etwa bei
einem Beinamputierten auf Krücken oder einem blinden Fahrgast – vgl. BGH, Urteil vom
01.12.1992 – VI ZR 27/92; BGH, Urteil vom 16.11.1971 – VI ZR 69/70; OLG Frankfurt, Urteil vom
15.04.2002 – 1 Q 75/01; OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2000 – 12 U 895/99).
Die Klägerin konnte sich auch nicht darauf verlassen, dass die Busfahrerin
abwartet, bis sie –
die Klägerin – einen Sitzplatz gefunden bzw. sich an einem Haltegriff festgehalten hat. Es be-stand keine Verpflichtung der Busfahrerin,
sich darüber Gewissheit zu verschaffen, dass d
Klägerin ausreichend Halt oder einen Sitzplatz eingenommen hat. Diese durfte vielmehr als Fah-
rerindes Linienbusses grundsätzlichdarauf vertrauen,dass die Klägerin als Fahrgast sich
schnellstmöglich sicheren Halt verschafft. Ein anderes Verständnis wäre nicht zuletzt angesichts
von sehr eng getakteten Fahrplänen der Linienbusse lebensfremd (vgl. BGH, Urteil vom
16.11.1971 – VI ZR 69/70). Vielmehr sind die Fahrgäste vor allem beim Anfahren an Haltestellen
auf sich allein gestellt, da die Busfahrer dabei in besonderem Maße auf den weiteren Verkehr ach-
ten müssen (vgl. BGH,Urteil vom 16.11.1971 – VI ZR 69/70; OLG Hamm, Beschluss vom
28.02.2018 – 11 U 57/17; OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2018 – 14 U 70/18). Rein praktisch
wäre es den Busfahrern in den oft überfüllten Bussen auch gar nicht möglich, die Eingestiegenen
ständig im Blick zu haben, also mit dem Anfahren zu warten bis sie sich von der hinreichenden
Sicherung der Fahrgäste überzeugt haben.
Sturz beim Anfahren an die Haltestelle/Abbremsen
Wenn ein Fahrgast beim Abbremsen des Busses zu Fall kommt, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er sich entgegen seiner Pflicht nach § 4 III 5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht hinreichend festgehalten hat. Insbesondere im innerörtlichen Straßenverkehr muss ständig mit - heftigen Bremsmanövern gerechnet werden (AG München, Urteil v. 14.10.2004, Az.: 342 C 5148/04).
Rechtsprechung des OLG Schleswig
Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal betont, dass der Fahrgast so lange sitzen bleiben muss, bis der Bus die Haltestelle erreicht hat. Bei stehendem Transport sollten sich Fahrgäste nach dem Urteil im fortgeschrittenen Alter mit beiden Händen an der Haltestange festhalten. Jeder Fahrgast ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische oder zu erwartende BEwegungen des Busses nicht zu Fall kommt. Im Stadtverkahr muss ein Fahrgast jederzeit mit plötzlichen Bremsmanövern rechnen und das bei der Wahl der Sicherheitsvorkehrungen berücksichtigen (OLG Schleswig, Urteil v. 25.04.2023, Az.: 7 U 125/22; zfs, 2023, S. 437ff.).
Sturz aus Sitz heraus während der Fahrt, AG Kiel, Urteil vom 29.08.2023, Az.: 113 C 16/22
Das Amtsgericht Kiel hatte zu entschieden, ob ein auf dem Sitz im fahrenden Bus befindlicher Fahrgast Ansprüche hat, wenn er sich in einer Kurve nicht ausreichend festhält und daher vom Sitz rutscht. Anzumerken ist, dass es sich um einen Sitz handelte, der längs zur Fahrbahn angeordnet war. Das AG Kiel hat die Ansprüche jedoch zurückgewiesen, weil der Kläger ein Verschulden des Busfahrers nicht zu beweisen vermochte. "Der Kläger vermochte den aus §§ 14 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BO-Kraft, wonach der Fahrgast eines Linienbusses sich stets einen festen Halt in dem Bus zu verschaffen hat, abzuleitenden Anscheinsbeweis, dass sein Sturz in dem Linienbus der Beklagten darauf beruhte, dass er sich nicht einen angemessenen, festen Halt verschafft bzw. festgehalten hat, nicht zu widerlegen."
Ergänzend wird auf § 35i StVZO verwiesen. Dort ist geregelt, wie Sitze für Fahrgäste auszusehen haben, wie die Gänge zu konstruieren sind, welche Sitzfläche zuzubilligen sind und daher das exakte Sicherheitsprogramm für Fahrgäste niedergelegt.
Wenn ein Pkw sehr nah an der Haltestelle steht, ist es schwierig, einen Bus so an die Haltestelle zu führen bzw. abzufahren, dass die Fahrgäste gefahr- und möglichst auch schwellenlos ein- und aussteigen können. Im Bereich einer Haltestelle bzw. bis 15m vor und hinter einer solchen besteht ein absolutes Halteverbot (Verkehrszeichen 224 StVO). Wenn der Bus in dieser Situation mit dem geparkten Pkw kollidiert, kommt zumindest eine Mithaftung des Pkw aufgrund der Betriebsgefahr in Betracht. In Einzelfällen haftet der Pkw sogar allein, etwa wenn das Öffnen einer Tür hinzutrittg (gefährliche Profilveränderung).
Es liegt dann ein Verstoß gegen das aus § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. VZ 224 folgende Parkverbot 15m vor und hinter einer Bushaltstelle vor. Das Zeichen 224 dient in erster Linie dem Zweck, die Fahrbahn der Haltestelle für das öffentliche Verkehrsmittel freizuhalten, um diesem ein ungehindertes An- und Abfahren im Sinne von § 20 Abs. 5 Satz 1 StVO zu ermöglichen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 13.11.2020 – 13 S 92/20; LG Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2002 – 1 S 140/01; Lafontaine, in: Freymann/Wellner, juris-
PK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., [Stand: 01.12.2021] § 41 StVO Rn. 147). Es soll allerdings auch das planmäßige Ein- und Aussteigen der Fahrgäste gewährleisten (vgl. LG Saarbrücken, a. a. O.; LG Karlsruhe, a. a. O.). Zu diesem Zweck bezieht es sich auch auf den Seitenstreifen. Des Weiteren muss der Bereich neben den Haltebuchten auch deshalb freigehalten werden, weil z.B. Gelenkbusse Überhänge haben, die beim Ein- und Ausfahren erfahrungsgemäß über die Bordsteinkante hinausragen können (vgl. LG Essen, Urteil vom 20.02.1980 – 1 S 27/80). Soweit durch das Abstellen eines Fahrzeugs in der Parkverbotszone das Erreichen der Haltestelle durch einen Omnibus behindert wird, kann ein Verstoß gegen § 1 StVO i. V. m. § 20 Abs. 5 Satz 1 StVO vorliegen – Ermöglichen des Abfahrens (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 12 StVO, Rn. 51). In diesen Fällen folgt aus dem Verstoß gegen das Parkverbot eine MIthaftung des Pkw von 25-30 %.
Beispiele aus der gerichtlichen Praxis:
AG Kiel, Urteil vom 09.09.2021, Az.: 111 C 40/21 : Öffnen der linken Fondtür und an die Bushaltestelle fahrender Bus. Pkw haftet alleine
AG Kiel, 115 C 371/22, Hinweisbeschluss
Auch wenn ein einfacher Verstoß gegen ein Parkverbot vorliegt, kann eine Mithaftung gegeben sein. Nach einer Entscheidung des AG Frankfurt haftet der gegen das Verbot abgestellte Wagen zu 25 % mit (AG Frankfurt, Urteil vom vom 8. Mai 2015, AZ: 32 C 4486/14; ebenso OLG Frankfurt, Az.: 16 U 212/17,) denn im eingeschränkten Halteverbot sind lediglich das Ein- und Aussteigen und das Be- und Entladen zulässig. Der Verkehrsteilnehmer, der seinen Wagen dennoch parkt, handelt schuldhaft.
Die Betriebsgefahr eines Busses ist nur dann erhöht ist, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Kraftfahrzeugbetrieb verbunden sind, durch das Hinzutreten besonders unfallursächlicher Umstände vergrößert werden (Hentschel/König/Bauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage, § 17 StVG, Rn. 11). DIe Betriebsgefahr wird durch die Schäden bestimmt, die dadurch Dritten drohen. In der Regel wird sie durch Umstände wie Fahrzeuggröße, Fahrzeugbeschaffenheit und Fahrgeschwindigkeit bestimmt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., §
17 StVG Rn. 6). Beim Bus kann die Annahme eines höheren Gewichtes und des damit verbundenen im Vergleich zum Pkw längeren Bremsweges ebenso eine Rolle spielen, wie die Tatsache, dass Busse häufig vom Fahrbahnrand aus in den fließenden Verkehr einfahren müssen. In jedem Fall muss sich der Umstand aber auf den konkreten Unfall ausgewirkt haben (z.B. OLG München, Endurteil v. 20.12.2019 – 10 U 3110/17), damit er berücksichtigt werden darf. Es ist daher exakt zu prüfen, inwieweit Größe oder Masse eine Rolle spielten und sich im konkreten Unfall auswirkten.